Wer beim Abschluss eines
Kaufvertrages ausdrücklich in fremdem Namen handelt, dabei jedoch eine Person als Vertretenen erscheinen lässt, für die keine Vollmacht besteht, haftet gemäß § 179 BGB wie eine Vertragspartei - einschließlich sämtlicher kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche.
Wird ein Kaufvertrag ausdrücklich „im Auftrag“ und damit in fremdem Namen geschlossen (§ 164 BGB), ist für die Bestimmung der Person des Vertretenen allein der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, wen der Vertreter intern meinte oder wessen Vollmacht er tatsächlich besaß, sondern wie die Erklärung bei verständiger Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB durch den Vertragspartner zu verstehen war (vgl. BGH, 18.12.2007 - Az: X ZR 137/04). Der Name des Vertretenen muss dabei bei Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht zwingend genannt werden; es genügt, wenn dessen Person bestimmbar ist, § 164 I 2 BGB.
Tritt jemand nach außen erkennbar für eine bestimmte Person auf - vorliegend durch Verwendung der Bezeichnung „der Züchter“ in sämtlichen Kommunikationen, verbunden mit dem Wissen um die Identität des tatsächlichen Züchters -, begründet eine parallel bestehende Vollmacht einer anderen Person keine Vertretungsmacht im Sinne des Außenverhältnisses. Das Offenkundigkeitsprinzip des § 164 BGB gilt entsprechend auch im Rahmen des § 179 BGB.
Handelt jemand ohne Vertretungsmacht für einen anderen, haftet er dem Vertragspartner nach § 179 I BGB nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz. Der Wortlaut der Norm ist dabei nicht abschließend: Die Haftung erfasst darüber hinaus sämtliche weiteren Ansprüche des anderen Teils, namentlich alle Rechte aus § 437 BGB einschließlich des Rücktrittsrechts und des Aufwendungsersatzes.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Vollmacht trägt der Vertreter. Kann er nicht nachweisen, dass er mit Vertretungsmacht für die Person handelte, als deren Vertreter er nach außen aufgetreten ist, haftet er dem Vertragspartner wie eine eigene Vertragspartei.
Die Beweislast für die fehlende Genehmigung des Vertretergeschäfts durch den Vertretenen liegt beim Vertragspartner des Vertreters (hier der Klägerin). Bringt der Vertretene durch seine Korrespondenz unmissverständlich zum Ausdruck, das Geschäft nicht für oder gegen sich gelten lassen zu wollen, ist der Beweis fehlender Genehmigung erbracht.
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