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Nacherfüllung beim Pferdekauf

Pferderecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Kläger erwarb von dem Beklagten, der einen gewerblichen Pferdehandel betreibt, am 21. September 2009 ein Pferd zum Preis von 6.750,- €.

Auf dem Kaufbeleg ist „1 Jahr Umtauschrecht“ vermerkt. Nach einer tierärztlichen Untersuchung des Pferdes am 25. September 2009 erklärte der Kläger unter Hinweis auf angebliche Mängel den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Am 5. November 2009 nahm der Beklagte das Pferd von dem Kläger zurück. Dabei unterschrieben beide Parteien einen Beleg über eine „Gutschrift über 6.750,- für 1 Pferd“ mit dem Zusatz „Keine Barauszahlung, nicht an Dritte weiterzugeben“.

Der Kläger ritt an diesem Tag mehrere Pferde zur Probe; wenige Tage später sowie mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 und 5. Mai 2010 erklärte er nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er es jedenfalls versäumt habe, dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Nacherfüllung sei durch Lieferung eines gleichwertigen Ersatzpferdes möglich gewesen.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe nicht beachtet, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bereits deshalb entbehrlich gewesen sei, weil zwischen den Parteien im September 2009 Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Vertrag rückabgewickelt werde; sofern das Landgericht bezweifelt habe, dass der Beklagte dem Rücktritt seinerzeit zugestimmt habe, hätte es die von dem Kläger benannten Zeugen vernehmen müssen.

Das von dem Beklagten auf dem Kaufvertrag eingeräumte Umtauschrecht sei als vertragliches Rücktrittsrecht auszulegen. Eine ausdrückliche Verständigung darüber, welchen Inhalt das Umtauschrecht haben sollte, sei bei Vertragsschluss nicht erfolgt.

Der Rücktritt sei wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung wirksam. Der Beklagte habe das Vorliegen der erheblichen Mängel zugestanden; der Einsatz des Pferdes als Sportpferd sei ausgeschlossen. Wegen der unbehebbaren Mängel sei keine Nachbesserung möglich. Eine Nacherfüllung durch Nachlieferung sei aufgrund der Konkretisierung des Kaufgegenstands durch mehrfache Besichtigungen und das Vorliegen persönlicher Beweggründe nicht möglich. Im Übrigen sei der Rücktritt auch bei Annahme eines Nacherfüllungsanspruchs wirksam, da der Beklagte bis Weihnachten 2009 die Möglichkeit gehabt habe, ihm ein vergleichbares Pferd zu besorgen und die Nacherfüllung fehlgeschlagen sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 6.750,- € aus §§ 346 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB.

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