Wurde ein für den Turniersport erworben und stellt sich dann heraus, dass dieses am "Headshaking-Syndrom" leidet, das sich in einem unwillkürlichen Hochwerfen und einer nickenden Bewegung des Kopfes äußert und die Rittigkeit des Pferdes stark beeinträchtigt, so kommt eine Nacherfüllung jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf eine Ersatzlieferung einlassen wollte und diese folglich selbst als taugliche Modalität der Nacherfüllung ansah.
OLG Zweibrücken, 30.04.2009 - Az: 4 U 103/08
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