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Haftung des Tierarztes für die Ankaufsuntersuchung

Pferderecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

1. Bei der Ankaufsuntersuchung besteht nicht nur die Pflicht des Tierarztes, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er muss auch das Ergebnis der Untersuchung dem Auftraggeber mitteilen, dabei insbesondere, ob das Pferd Auffälligkeiten aufweist. Liegen solche Auffälligkeiten vor, hat er darauf hinzuweisen, ob eine weitere differenzierende Untersuchungsdiagnostik erforderlich wäre oder ob dieser Befund für eine hinreichend klare Aussage ausreicht.

2. Auf die Frage, ob der Beklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat, kommt es vorliegend im Ergebnis nicht an. So hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass die eventuelle Haftung des Tierarztes gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung der Verkäuferin nachrangig ist, eine gesamtschuldnerische Haftung von Tierarzt und Verkäuferin nicht eingreift, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 06.09.2010 hingewiesen hat.

Für die Annahme einer Gesamtschuld bedarf es eines inneren Zusammenhangs der Verpflichtungen der beiden Schuldner im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft bzw. einer Gleichstufigkeit. Daran fehlt es hier an sich wegen der unterschiedlichen Hauptleistungspflichten: Der Verkäufer ist zur mangelfreien Lieferung verpflichtet, der Tierarzt zur Erstellung eines fehlerfreien Gutachtens.

Eine Gleichstufigkeit wird aber auch dann bejaht, wenn bei zwar unterschiedlichen Hauptleistungspflichten beide Schuldner auf Grund von Leistungsstörungen zur Beseitigung des selben Schadens verpflichtet sind. Aber auch dieser Fall liegt hier nicht vor, weil der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses verlangen kann, während der beklagte Tierarzt Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) schuldet. Daher überzeugt auch die vom OLG Hamm (OLG Hamm, 26.01.2005 - Az: 12 U 121/04) vertretenen Gegenansicht, die sich auf eine der Haftungsverteilung bei einer Verantwortlichkeit des Bauunternehmers und zugleich des Architekten für denselben Baumangel vergleichbare Rechtslage beruft, nicht. Bauunternehmer und Architekt verursachen denselben Mangel und haften gleichwertig.

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