Das spätere „Nachschieben“ eines zum Rücktritt vom
Kaufvertrag berechtigenden Grundes ist ohne weiteres möglich und führt insbesondere im Falle der Unmöglichkeit der
Nacherfüllung nicht dazu, dass der
Rücktritt nicht auf den nachträglich dargelegten Grund gestützt werden könnte.
Dies gilt trotz Erhebung der Verjährungseinrede auch dann, wenn das „Nachschieben“ erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, sofern der Rücktritt selbst innerhalb dieser Frist erklärt worden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Kaufvertrag.
Mit Vertrag vom 7. November 2005 erwarb die Klägerin vom Beklagten, der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einen Pferde- und Pensionsbetrieb führt und in diesem Zusammenhang auch regelmäßig Pferde verkauft, die Stute „W.“ als Dressurpferd zum Kaufpreis von 15.000.- €. Zuvor war das Pferd von der Klägerin besichtigt und probegeritten sowie von dem vom Beklagten hinzugezogenen Nebenintervenienten untersucht worden. Bezüglich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres befindet sich im o.g. Vertrag unter § 2 Ziffer 2.a) folgende Regelung:
„Vereinbart wird der Gesundheitszustand der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt Dr. M. ergibt. Der Inhalt des auf Grund der tierärztlichen Untersuchung angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Ausführungen im Gutachten zum Verwendungszweck werden nicht Inhalt des vorliegenden Vertrages.“
In dem vom Nebenintervenienten angefertigten Bericht vom 26. Oktober 2005 über die Untersuchung der Stute ist auf Seite 5 u.a. angegeben „Sprunggelenk (2 Ebenen: 45 - 70º und 90 - 115º) li.: o.b.B. re.: o.b.B.“ sowie „Dornfortsätze (BWS/LWS): o.b.B.“. In § 7 des Kaufvertrages wurde eine mit Ablieferung des Pferdes beginnende dreimonatige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers vereinbart.
Die Klägerin trägt vor, sie sei keine Unternehmerin und dem Beklagten gegenüber auch nicht so aufgetreten.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei sie als Lehrerin an einer Realschule tätig gewesen und habe nebenbei gelegentlich Reitunterricht erteilt. Die Stute habe sie zum Zweck der Ausübung ihres Hobbys (Dressurreiten) erworben. Das Tier sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe als Reitpferd nicht geeignet und daher mangelhaft gewesen. Es leide unter einem sog. „Kissing-Spines-Syndrom“, welches sich unmittelbar nach dem Kauf u.a. durch Druckempfindlichkeit im Rückenbereich, Verkrampfen und Lahmheit bemerkbar gemacht habe und auf einer bereits bei Übergabe bestehenden, auf den vom Nebenintervenienten gefertigten Röntgenbildern erkennbaren Fehlstellung im Rückenwirbelbereich („Kissing Spines“) beruhe.
Aufgrund dieses Umstandes hat die Klägerin den Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 13. März 2007 zur Nachbesserung aufgefordert und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist mit Schreiben vom 25. April 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
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