Eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung und Versorgung der Hufe ist unabhängig von einer Fehlstellung notwendig.
Für rein pflegerische Tätigkeiten außerhalb des Eisenbeschlags (Barhufpflege, ggf. auch unter Verwendung alternativer Hufschutzmaterialien) kommen wohl auch qualifizierte Hufpfleger („Hufheilpraktiker“, „Huforthopäden“) oder Huftechniker in Betracht, jedoch muss eine entsprechende Ausbildung tatsächlich absolviert worden sein; bloße Kenntnisse und der Besitz von Werkzeug genügen nicht.
Für rein pflegerische Tätigkeiten außerhalb des Eisenbeschlags (Barhufpflege, ggf. auch unter Verwendung alternativer Hufschutzmaterialien) kommen wohl auch qualifizierte Hufpfleger („Hufheilpraktiker“, „Huforthopäden“) oder Huftechniker in Betracht, jedoch muss eine entsprechende Ausbildung tatsächlich absolviert worden sein; bloße Kenntnisse und der Besitz von Werkzeug genügen nicht.
VGH Bayern, 20.04.2022 - Az: 23 ZB 19.2286
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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