Im zu entscheidenden Fall wurde ein Hufschmied beim Beschlagen verletzt. Unabhängig davon, ob der Halter anwesend war oder nicht, ist die Tierhalterhaftung hier nicht ausgeschlossen.
Sofern der Hufschmied die Möglichkeit des Ausschlagens jedoch nicht hinreichend berücksichtigt hat, kann diesen ein Mitverschulden treffen.
Sofern der Hufschmied die Möglichkeit des Ausschlagens jedoch nicht hinreichend berücksichtigt hat, kann diesen ein Mitverschulden treffen.
OLG München, 26.07.1990 - Az: 1 U 2076/90
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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