Ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter
Hufschmied kann den Tierhalter ungekürzt aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der heute 49 Jahre alte Kläger, ein erfahrener Hufschmied aus Ochtrup, beschlug im Auftrag der beklagten Pferdehalter aus Ochtrup im Dezember 2010 den seinerzeit 13-jährigen Wallach auf einem Hof in Ochtrup.
Bei der Ausführung der Arbeiten zog sich der Kläger aus zwischen den Parteien umstrittenen Gründen eine schwere Verletzung seines rechten Fußgelenks und oberen Sprunggelenks zu, die in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden musste und den seit dem Unfall
arbeitsunfähigen Kläger auch heute noch in seiner Bewegung einschränkt.
Von den Beklagten hat der Kläger Schadensersatz verlangt, u.a. 50.000 Euro materiellen Schaden, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 1.400 Euro.
Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 1/3 stattgegeben.
Auf seine Berufung hat das Gericht dem Grunde nach ungekürzten Schadensersatz zuerkannt.
Die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Schadens wird in dem vor dem Landgericht fortzusetzenden Betragsverfahren zu klären sein.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der nicht durch einen Mitverschuldensanteil zu kürzen ist.
Die Beklagten haften dem Kläger als Tierhalter. In dem Unfallgeschehen hat sich eine vom Wallach ausgehende „Tiergefahr“ verwirklicht. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er durch den Wallach getreten worden ist und sich hierdurch seine komplexen Verletzungen zugezogen hat.
Die Tierhalterhaftung ist nicht ausgeschlossen, weil der Kläger beim Beschlagen des Wallachs „auf eigene Gefahr“ gehandelt hat.
Dieser Rechtsgedanke greift nicht bereits allein deshalb ein, weil ein vom Tierhalter beauftragter Hufschmied ein Pferd beschlägt. Beim Beschlagen setzt sich ein Hufschmied zwar einer erhöhten Tiergefahr aus, dies aber auf der Grundlage eines Beschlagvertrages, der den Tierhalter regelmäßig nicht von seiner gesetzlichen Haftung entbindet.
Anhaltspunkte für ein mit dem Beschlagen des Wallachs verbundenes erhöhtes Risiko hat der Kläger nicht gehabt. Er hatte den zuvor als brav und gutmütig eingeschätzten Wallach bereits seit mehreren Jahren regelmäßig alle sechs bis acht Wochen beschlagen.
Der Schadensersatzanspruch war auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Aus seiner Unfallschilderung ergab sich kein Mitverschulden.
Ein anderer Geschehensablauf, bei dem der Kläger dem Pferd etwa Schmerzen zugefügt und es so zum Hochsteigen veranlasst habe, war nicht bewiesen.
Das Beschlagen eines Pferdes stellt auch keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann. Schließlich hatte der Kläger den Wallach beim Beschlagen auch nicht als Tierhüter in seine Obhut übernommen.