Zwar ist § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) insoweit unionsrechtswidrig, als er es gestattet, die gesetzliche Verjährungsfrist für die
Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr abzukürzen. Dass die Vorschrift insoweit mit Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unvereinbar ist, wirkt sich auf ihre Anwendung aber mangels horizontaler Drittwirkung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht umittelbar aus.
Es bleibt offen, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über ein
Gebrauchtfahrzeug auf ein Jahr abgekürzt wird, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, die sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zeigen, und dass für Ansprüche des Käufers wegen eines solchen Mangels die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3, II BGB) gilt.