Ein Pferd mit mehreren, von der Idealnorm abweichenden Befunden der Klasse II und III ist keines, das eine röntgenologische Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden der gleichen Art (vorliegend: siebenjährige Stute als Dressurpferd) üblich ist und die der Käufer nach der Art des Pferds erwarten kann.
Von einer üblichen Beschaffenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Zahl der Pferde, die einen solchen Befund aufweisen, (deutlich) über der Zahl der Pferde liegt, die keinen solchen Befund haben.
Nach tiermedizinischen Erkenntnissen sind Veränderungen am Strahlbein der Röntgenklasse III als solche auch nicht mehr reparabel. Die Möglichkeit einer vorsorglich operativen Behandlung des Hufgelenk–Strahlbeinsyndroms ist dem Käufer nicht zumutbar.
Bei einem als Dressursportpferd gekauften Tier ist eine Operationsmethode mit einem mehrmonatigen Ausfall des Tieres und einer nicht hohen Erfolgsquote keine dem Käufer zumutbare Nacherfüllung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Probleme nach 1 bis 2 Jahren wieder auftreten können. Verlässliche und dauerhafte erfolgversprechende konservative Behandlungsmethoden gibt es nicht.
Die Verabreichung mit Medikamenten stellt keine Heilbehandlung im engeren Sinne dar, diese hemmen lediglich den akuten Entzündungsschub. Die eigentlichen Probleme werden hierdurch nicht behoben.
Es kann also in einem solchen Fall nicht von einer Nacherfüllung bzw. Nacherfüllungsmöglichkeit im Sinne einer nachträglichen Lieferung einer mangelfreien Sache geredet werden.
Der Käufer kann daher vom
Kaufvertrag zurücktreten.