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Rücktritt eines Hobbyfahrers wegen Mangelhaftigkeit eines Kutschpferdegespanns

Pferderecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Kläger nahm im vorliegenden Fall den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zwei Pferde in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, die Pferde seien bei Übergabe mangelhaft, nämlich als Kutschpferdegespann nicht geeignet gewesen. Schon bei der Probefahrt sei ihm aufgefallen, dass der Wallach bei der Anfahrt am Berg gestiegen sei und die Stute den Kopf immer zu einer Seite gezogen habe. Nach einer durch eine Erkrankung der Pferde bedingten Einspannpause seien diese äußerst schreckhaft geworden und hätten einen unbändigen Drang nach vorne gezeigt, wobei ein Pferd unter „Anzugszwang“ leide. Beide Pferde seien nur mit Mühe zu steuern, das Anhalten manchmal unmöglich. Mit der Zeit würden die Pferde immer aggressiver und versuchten durchzugehen. Die Stute gehe links angespannt von der Deichsel weg, rechts angespannt dränge sie zur Deichsel hin und scheuere sich Vorder- und Rückhand auf. Zudem sei die Stute – anders als ihm gegenüber beim Verkauf angegeben – nicht fünf, sondern erst drei Jahre alt und kaum ausgebildet gewesen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, bei Übergabe der Pferde hätten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Mängel vorgelegen; jedenfalls habe der Kläger von den ihm bei der Probefahrt aufgefallenen Mängeln Kenntnis gehabt, so dass Mängelrechte nach § 442 BGB ausgeschlossen seien. Die von dem Kläger behaupteten weitergehenden Mängel nach Übergabe hat der Beklagte in Abrede gestellt. Zudem hat er gemeint, auf diese komme es nicht an.

Vor dem OLG scheiterte der Kläger ebenso wie in der Vorinstanz:

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Den Käufer, der Sachmängelrechte geltend macht, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht.

Das Landgericht hat eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien über das Alter, die Erfahrenheit oder die Ausbildung der Pferde verneint. Das greift die Berufung ohne Erfolg an.

Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit setzt – zumindest konkludente – Willenserklärungen beider Parteien über eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache oder einen ihr anhaftenden tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umstand voraus. Eine einseitige Beschreibung seitens des Verkäufers, auf die der Käufer nicht wenigstens schlüssig eingegangen ist, genügt nicht.

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