Die Anzahl der Vorhalter stellt eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Halteranzahl für die Wertbildung von Fahrzeugen.
Die Verkäuferin konnte sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der Angabe der Anzahl der Vorhalter lediglich um eine unverbindliche Wissenserklärung gehandelt hat. Die im Kaufvertrag enthaltene Erklärung der Verkäuferin bezog sich eindeutlich auf die Anzahl der Fahrzeughalter („soweit bekannt – 0 Vorbesitzer“).
Auf den einschränkenden Zusatz „soweit ihr bekannt“ konnte sich die Verkäuferin streitgegenständlich nicht berufen, da aufgrund des Umstandes, dass die Tochter der Verkäuferin als zweite Fahrzeughalterin nach der Verkäuferin eingetragen worden ist und dieser Umstand der Verkäuferin, auch wenn er ihr eventuell bei Abschluss des Kaufvertrages nicht bewusst gewesen ist, ihr jedoch bekannt gewesen sein muss. Die Verkäuferin haftet daher für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Erklärung.