Es ist für Mieter des 4. OG (Obergeschoss) eine erhebliche Beeinträchtigung, wenn der Fahrstuhl nicht benutzbar ist.
Vorliegend hatte das Bauamt den Fahrstuhl stillgelegt, so dass dieser nicht (mehr) benutzt werden konnte.
Auch in diesem Fall kommt der Vermieter seiner Gebrauchsgewährungspflicht nicht nach, obwohl die Benutzung des Fahrstuhls vom Mietgebrauch umfasst ist.
Eine Minderung des Mietzinses i.H.v. 10% ist daher angemessen - hierbei war durch das Gericht zu berücksichtigen gewesen, dass die Wohnung des Mieters im vierten Stock lag und daher die Nichtbenutzbarkeit des Fahrstuhls eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache darstellte.
Vorliegend hatte das Bauamt den Fahrstuhl stillgelegt, so dass dieser nicht (mehr) benutzt werden konnte.
Auch in diesem Fall kommt der Vermieter seiner Gebrauchsgewährungspflicht nicht nach, obwohl die Benutzung des Fahrstuhls vom Mietgebrauch umfasst ist.
Eine Minderung des Mietzinses i.H.v. 10% ist daher angemessen - hierbei war durch das Gericht zu berücksichtigen gewesen, dass die Wohnung des Mieters im vierten Stock lag und daher die Nichtbenutzbarkeit des Fahrstuhls eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache darstellte.
AG Berlin-Charlottenburg, 15.12.1989 - Az: 2 C 484/89
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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