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Fahrstuhl kaputt: Miete mindern?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist für Mieter des 4. OG (Obergeschoss) eine erhebliche Beeinträchtigung, wenn der Fahrstuhl nicht benutzbar ist.

Vorliegend hatte das Bauamt den Fahrstuhl stillgelegt, so dass dieser nicht (mehr) benutzt werden konnte.

Auch in diesem Fall kommt der Vermieter seiner Gebrauchsgewährungspflicht nicht nach, obwohl die Benutzung des Fahrstuhls vom Mietgebrauch umfasst ist.

Eine Minderung des Mietzinses i.H.v. 10% ist daher angemessen - hierbei war durch das Gericht zu berücksichtigen gewesen, dass die Wohnung des Mieters im vierten Stock lag und daher die Nichtbenutzbarkeit des Fahrstuhls eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache darstellte.


AG Berlin-Charlottenburg, 15.12.1989 - Az: 2 C 484/89


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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