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Schönheitsreparaturen und die Pflicht zum Fensterstreichen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Wirksamkeit einer Vertragsklausel zu den Schönheitsreparaturen steht entgegen, dass aus der Klausel für den Mieter nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind.

Aus der nachfolgenden Formulierung im Mietvertrag ist nicht eindeutig zu verstehen, dass sich die Formulierung „von innen“ hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster bezieht:

„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen.

Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Bei Zweifeln hinsichtlich des Verständnisses von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen diese zu Lasten des Verwenders. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gemäß § 305 Abs. 2 BGB, wonach die Fenster der Wohnung auch von außen zu streichen wären, wird der Bereich der wirksam abwälzbaren Schönheitsreparaturen überschritten (vgl. AG Hamburg, 26.10.2022 - Az: 49 C 150/22). Denn das Streichen der Fenster von außen umfasst nicht die Beseitigung von Abnutzungen des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung, welche typischerweise vom Mieter verursacht werden und welche daher auf diesen wirksam übertragen werden dürfen.

Eine sprachliche Reduktion auf das zulässige Maß ist unzulässig, da dies eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion beinhalten würde.

Die diesbezügliche Regelung im Mietvertrag ist unwirksam, da diese den Mieter unangemessen benachteiligt.


AG Berlin-Charlottenburg, 26.10.2023 - Az: 210 C 176/23

ECLI:DE:AGBECH:2023:1026.210C176.23.00

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