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Mietminderungsrecht des Mieters bei vom Nachbargrundstück ausgehendem Baulärm

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ist bei Wohnungsanmietung die mögliche Bebauung eines nichtbebauten Nachbargrundstücks voraussehbar und behält sich der Mieter keine Minderung für den Fall baubedingter Immissionen vor, ist sein Minderungsrecht ausgeschlossen, solange der Vermieter als Grundstückseigentümer die Immissionen entschädigungslos hinzunehmen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Mieter steht kein Mietminderungsrecht wegen des Baulärms auf den Nachbargrundstücken zu.

Auszugehen ist zwar davon, dass für den hier streitigen Zeitraum (Februar bis Juni 1984) grundsätzlich die Voraussetzungen des § 537 BGB vorgelegen haben, nämlich eine ganz erhebliche Minderung des Gebrauchswerts der Wohnung des Beklagten durch Geräuschimmissionen von den Nachbargrundstücken. Jedoch hat das Amtsgericht mit Rücksicht auf § 539 BGB (Voraussehbarkeit der möglichen Bebauung eines nichtbebauten Nachbargrundstücks ohne Vorbehalt einer Mietminderungsmöglichkeit bei Vertragsschluß für den Fall einer baubedingten Immission) zu Recht die Minderungsmöglichkeit nach § 537 BGB davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer gemäß § 906 BGB die Immission entschädigungslos hinzunehmen hat oder ob die Immission die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das - objektiv - zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (§ 9O6 IV s. 2 BGB), so dass eine Entschädigung zu zahlen ist.

Ob eine Immission entschädigungslos hinzunehmen ist, ist dabei vom Standpunkt eines durchschnittlichen Grundstücknutzers aus zu bestimmen, wobei eine Entschädigung nur ausnahmsweise bei besonders schweren Beeinträchtigungen in Betracht kommt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden; die dort gefundene Begründung erscheint zumindest solange richtig, als es sich um ein überschaubares Bauvorhaben mit absehbarer Dauer der Beeinträchtigungen handelt. Für einen überschaubaren Zeitraum hat es ein Nachbar entschädigungslos hinzunehmen, dass Baulärm auf sein Grundstück dringt. Vorliegend ist dies im Zeitraum Januar bis Juni 1984 der Fall gewesen. Einen Zeitraum von sechs Monaten entschädigungslos hinzunehmen hält die Kammer noch für zumutbar.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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RJanson, Rodenbach