Wer sich in seiner Mietwohnung durch den
Tabakrauch der Nachbarn belästigt fühlt, ist zur
Mietminderung berechtigt. Sogar die
fristlose Kündigung des Mietvertrags ist möglich.
Voraussetzung ist aber, daß der Mangel vom Vermieter nicht durch bauliche Maßnahmen abgestellt werden kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine Familie in Stuttgart hatte eine teure in „biophysikalischer Bauweise“ errichtete 4-Zimmer-Wohnung gemietet.
Aus der unter ihnen liegenden Wohnung stiegen unangenehme Küchen- und vor allem Tabakgerüche durch Decken und Fugen nach oben. Ein Ausspritzen der Fugen und eine Sanierung des Holzpodestes im Wohnzimmer zog nur eine geringfügige Verbesserung nach sich.
Darauf minderten die Mieter die Miete um die Hälfte und kündigten den Mietvertrag fristlos.
Im folgenden Rechtsstreit gestand das Amtsgericht Stuttgart der Familie eine Mietminderung um 20 Prozent zu, erkannte jedoch in der Belästigung durch Tabakqualm keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.
Das Landgericht Stuttgart sah dies im Berufungsverfahren anders und gestand den Mietern auch das Recht zur fristlosen Kündigung zu, „da der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Sache teilweise entzogen war und der Mangel vom Vermieter nicht abgestellt werden konnte“.
Das Gericht bewertete die Geruchsbelästigung als „erhebliche Störung“, die die Familie nicht hinnehmen muss.