Wird in einem Mietvertrag die Größe der vermieteten Wohnung aufgeführt und ist die Wohnung tatsächlich kleiner als angegeben, so steht dem Mieter kein Recht zu, deshalb die Miete zu mindern.
Die Abweichung von den Angaben im Mietvertrag stellt weder einen Mangel noch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar. Vielmehr müßten Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, daß der Vermieter über die bloße Beschreibung der Mietsache hinaus für die angegebene Größe und alle Folgen einer nachteiligen Abweichung garantiemäßig einstehen will.
Hinweis:Weicht die tatsächliche Wohnungsgröße von den Angaben im Mietvertrag ab, so kann der Mieter hieraus Rechte ableiten und eine Minderung des Mietzinses durchführen, wenn die Mietwohnung mehr als 10% kleiner als vertraglich angegeben ist. Bei einer derartigen erheblichen Differenz liegt ein Mangel vor (BGH, 24.03.2004 - Az: VIII ZR 295/03). Mit dieser Auffassung hat der BGH die bis dahin bestehende Uneinigkeit beendet und eine klare Grenze (10% Abweichung) gezogen.
Die Abweichung von den Angaben im Mietvertrag stellt weder einen Mangel noch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar. Vielmehr müßten Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, daß der Vermieter über die bloße Beschreibung der Mietsache hinaus für die angegebene Größe und alle Folgen einer nachteiligen Abweichung garantiemäßig einstehen will.
Hinweis:Weicht die tatsächliche Wohnungsgröße von den Angaben im Mietvertrag ab, so kann der Mieter hieraus Rechte ableiten und eine Minderung des Mietzinses durchführen, wenn die Mietwohnung mehr als 10% kleiner als vertraglich angegeben ist. Bei einer derartigen erheblichen Differenz liegt ein Mangel vor (BGH, 24.03.2004 - Az: VIII ZR 295/03). Mit dieser Auffassung hat der BGH die bis dahin bestehende Uneinigkeit beendet und eine klare Grenze (10% Abweichung) gezogen.
LG Gießen, 01.11.1995 - Az: 1 S 303/95
Quelle: MDR 1996, 358
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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