Mieter haben Anspruch auf warmes Wasser rund um die Uhr. Der Vermieter muss auch nachts Wasser mit mindestens 40 bis 50 Grad zur Verfügung stellen, urteilte das Amtsgericht Köln.
Klauseln im Mietvertrag, wonach die Versorgungsanlage für Warmwasser nur zwischen sieben und 22 Uhr in Betrieb gehalten werden, sind unwirksam.
Solange der Eigentümer diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, darf der Bewohner die Miete mindern.
Das Amtsgericht Köln hält einen Abschlag von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten für gerechtfertigt.
Hinweis:Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass Warmwasser mindestens eine Temperatur von 45 Grad Celsius haben müsse. Im vorliegenden Fall habe das Wasser maximal 36,5 Grad Celsius erreicht. Wasser, dessen Temperatur niedriger ist als die durchschnittliche Körpertemperatur, ist nicht geeignet, beim Baden oder Duschen ein angenehmes Gefühl zu gewährleisten.
Klauseln im Mietvertrag, wonach die Versorgungsanlage für Warmwasser nur zwischen sieben und 22 Uhr in Betrieb gehalten werden, sind unwirksam.
Solange der Eigentümer diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, darf der Bewohner die Miete mindern.
Das Amtsgericht Köln hält einen Abschlag von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten für gerechtfertigt.
Hinweis:Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass Warmwasser mindestens eine Temperatur von 45 Grad Celsius haben müsse. Im vorliegenden Fall habe das Wasser maximal 36,5 Grad Celsius erreicht. Wasser, dessen Temperatur niedriger ist als die durchschnittliche Körpertemperatur, ist nicht geeignet, beim Baden oder Duschen ein angenehmes Gefühl zu gewährleisten.
AG Köln, 24.04.1995 - Az: 206 C 251/94
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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