Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.718 Anfragen

Mietminderung wegen Kindergeschrei

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Lärm von Kindern ist kein Grund für eine Mietminderung. Den von Kleinkindern üblicherweise ausgehenden Lärm muss man hinnehmen - oder ausziehen.

Der Kläger hatte seine Miete vorliegend um gut 25% gemindert, da er sich nach dem Einzug neuer Nachbarn durch Kindergeschrei gestört fühlte.

Vor Gericht erklärte er, die Maklerin habe ihm beim Anmieten im Namen des Vermieters zugesichert, die Wohnanlage werde von Kindern freigehalten. Der Vermieter bestritt, eine solche Aussage gemacht oder veranlasst zu haben.

Ob oder ob nicht eine solche Zusage bestanden habe, ist aber völlig ohne Belang. Sie wäre als Verstoß gegen die guten Sitten von vorneherein unwirksam. So wie die angeblich abgegebene Zusicherung erfolgt sein soll, kann sie nur verstanden werden, daß Kinder ein Übel oder einen Mangel darstellen, von der eine Mietsache frei zu halten ist. Sofern sich der Mieter auf eine derartige Zusicherung stützt um seine vorgenommene Mietzinsminderung zu begründen, riet das Gericht dem Mieter, sich ein möglichst abgelegenes und freistehendes Haus zu suchen und nicht eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Vorstellung, ein Recht auf Minderung geltend machen zu können, wenn Nachbarn mit einem Kind einziehen, ist abwegig und als menschenunwürdig zurückzuweisen.


AG München, 07.10.1999 - Az: 412 C 23697/99

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Die Welt online

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant