Der einmal gegebene Kündigungsgrund entfällt nach dem Gesetzeswortlaut (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur dann, wenn der Verzug vor Wirksamwerden der Kündigung durch vollständige Zahlung des gesamten Mietrückstandes beseitigt wird; es ist also nicht erforderlich, dass bei Ausspruch der Kündigung noch die die Kündigung rechtfertigenden Verzugsvoraussetzungen vollen Umfanges gegeben sind.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch offene Rückstand nicht nur einen Bagatellbetrag darstellt.
Die Kündigungserklärung muss bei der Geschäftsraummiete nicht begründet werden. Der Einwand, der kündigungsbegründende Rückstand hätte im Einzelnen aufgeschlüsselt werden müssen, ist hinsichtlich der Kündigungserklärung daher unzutreffend, im Übrigen ist eine solche Aufschlüsselung durch die beigefügten Mietkontoauszüge aber im vorliegenden Fall auch erfolgt.
In der Klage wurden die Rückstände, auf die die Kündigung gestützt wurde, dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast zur etwaigen Erfüllung dieser Forderungen trifft den Beklagten, so dass es auf die Beweiskraft der von dem Kläger vorgelegten Mietkontoblätter nicht ankommt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch offene Rückstand nicht nur einen Bagatellbetrag darstellt.
Die Kündigungserklärung muss bei der Geschäftsraummiete nicht begründet werden. Der Einwand, der kündigungsbegründende Rückstand hätte im Einzelnen aufgeschlüsselt werden müssen, ist hinsichtlich der Kündigungserklärung daher unzutreffend, im Übrigen ist eine solche Aufschlüsselung durch die beigefügten Mietkontoauszüge aber im vorliegenden Fall auch erfolgt.
In der Klage wurden die Rückstände, auf die die Kündigung gestützt wurde, dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast zur etwaigen Erfüllung dieser Forderungen trifft den Beklagten, so dass es auf die Beweiskraft der von dem Kläger vorgelegten Mietkontoblätter nicht ankommt.
KG, 07.01.2016 - Az: 8 U 205/15
ECLI:DE:KG:2016:0107.8U205.15.0A
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