Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob einer geistig gestörten Mieterin nach der fristlosen Kündigung durch den Vermieter eine Räumungsfrist von einem Jahr zusteht oder nicht.
Grundsätzlich ist es zwar so, dass Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ähnlichem besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben, eine großzügige Räumungsfrist zu bewilligen ist. Doch im vorliegenden Fall gewährte das Gericht lediglich eine Frist von 1 1/2 Monaten, weil von der Mieterin eine Gefahr für die anderen Mitbewohner ausging.
Es müssen auch die Interessen der anderen Mieter und des Vermieters bei der Entscheidung über die Räumungsfrist gebührend mitberücksichtigt werden - vor allem weil die gekündigte Mieterin ihre Mitmieter schon körperlich angegriffen hat und es den Mietmietern daher nicht zugemutet werden kann, (weiterhin) zusammen mit der betroffenen Mieterin in einem Haus zu wohnen.
Grundsätzlich ist es zwar so, dass Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ähnlichem besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben, eine großzügige Räumungsfrist zu bewilligen ist. Doch im vorliegenden Fall gewährte das Gericht lediglich eine Frist von 1 1/2 Monaten, weil von der Mieterin eine Gefahr für die anderen Mitbewohner ausging.
Es müssen auch die Interessen der anderen Mieter und des Vermieters bei der Entscheidung über die Räumungsfrist gebührend mitberücksichtigt werden - vor allem weil die gekündigte Mieterin ihre Mitmieter schon körperlich angegriffen hat und es den Mietmietern daher nicht zugemutet werden kann, (weiterhin) zusammen mit der betroffenen Mieterin in einem Haus zu wohnen.
LG Berlin, 20.07.2014 - Az: 18 T 91/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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