Im vorliegenden Fall war eine alkoholkranke Mieterin wiederholt nächtens betrunken im Haus umhergeirrt. Hierbei klingelte die Mieterin bei Nachbarn, verursachte massiven Lärm, verunreinigte den Flur mit Kot und Urin. Nahezu wöchentlich musste Polizei oder Feuerwehr gerufen werden. Erschwerend kam hinzu, dass auch noch die anderen Mieter beleidigt und belästigt wurden.
Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis
fristlos - zu Recht, so das Gericht. Die massiven Störungen stellten eine unzumutbare
Störung des Hausfriedens dar.
Unerheblich war, dass die Störungen aufgrund der Alkoholkrankheit der Mieterin verursacht wurden. Die nächtlichen Lärmstörungen traten häufig und massiv auf und beeinträchtigten die anderen Mieter dadurch in ihrer Gesundheit. Auch die Verunreinigungen, Beleidigungen sowie der starke Uringeruch im Hausflur rechtfertigten die fristlose Kündigung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung gemäß §§
543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2,
569 Abs. 2 BGB beendet worden.
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