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Inkontinenz berechtigt nicht zur Kündigung des Mietvertrags!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Im vorliegenden Fall wurden die Mieter in einem Mehrfamilienhaus laufend durch Uringeruch aus einer anderen Wohnung belästigt. Die Mieterin war pflegebedürftig und inkontinent.

Der Vermieter wollte daher das Mietverhältnis mit der inkontinenten Mieterin beenden.

Der Zustand war mehrfach angemahnt worden, ohne dass die Situation sich besserte. Da auch die Nachbarn sich beschwerten und eine Mietminderung ankündigten, war der Vermieter der Ansicht, dass ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei.

Eine solche Kündigung ist jedoch nicht zulässig, wenn die Mieterin sich redlich bemüht, die Beeinträchtigungen für die Umwelt möglichst gering zu halten. Denn in diesem Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nicht erfüllt.

So wurde vorliegend gutachterlich festgestellt, dass die Belästigung nicht so unzumutbar sei, wie dies von der Gegenseite dargestellt wurde.

Auch die Frage des Verschuldens sei zu berücksichtigen. Hier machte die Mieterin nämlich erhebliche Anstrengungen, um Beeinträchtigungen gering zu halten.

Die Mieterin wurde 6 Mal täglich vom Pflegedienst besucht. Zudem wurde Wäsche gewaschen und zwei Mal wöchentlich geputzt. Auf die Inkontinenzpflege wurde jedesmal geachtet.

Alles in allem wurden also erhebliche Anstrengungen unternommen, um auf die Belange der Umwelt Rücksicht zu nehmen. Da die Wohnung notwendigerweise zu lüften sei und unbestritten in der Wohnung eine gewisse Geruchsbelästigung vorhanden war, war es unvermeidlich, dass Mitmieter, die unmittelbar über der Wohnung der Beklagten wohnen, hier in dem Gebrauch ihrer Wohnung und insbesondere des Balkons beeinträchtigt werden.

Hier waren nun die beiderseitigen Interessen abzuwägen.

Bei der Abwägung war das Gericht der Ansicht, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar sei, weil es für die betroffene Mieterin schlicht bedeutsamer war, weiterhin in ihrer Wohnung bleiben zu können.


AG München, 18.10.2006 - Az: 424 C 13626/06

ECLI:DE:AGMUENC:2006:1018.424C13626.06.0A

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