Plant ein Vermieter eine Vollsanierung einer kompletten Etage, so kann eine Kündigung einer dort bewohnten Wohnung gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall bewohnte der betroffene Mieter eine Wohnung die seit mindestens 20 Jahren nicht mehr renoviert worden war. Der Vermieter wollte die gesamte Etage vollsanieren und dann an eine gemeinnützige Vereinigung zu vermieten.
Dem Vermieter hatte er bereits erfolglos Ersatzwohnungen angeboten - als dies nichts brachte, kündigte er und reichte später Räumungsklage ein.
Vor Gericht hatte der Vermieter Erfolg. Das Gericht war der Ansicht, dass ein berechtigter Grund für die Kündigung vorlag:
Die gemeinnützige Vereinigung nutzte bereits die restliche Fläche im ersten Obergeschoss als Mieter und plante eine Erweiterung der Fläche durch Nutzung der derzeit vom Mieter bewohnten Wohnung - und zwar zum fast doppelten Mietzins. Somit war der Vermieter durch das bestehende Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert. Eine Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB war also berechtigt.
Im vorliegenden Fall bewohnte der betroffene Mieter eine Wohnung die seit mindestens 20 Jahren nicht mehr renoviert worden war. Der Vermieter wollte die gesamte Etage vollsanieren und dann an eine gemeinnützige Vereinigung zu vermieten.
Dem Vermieter hatte er bereits erfolglos Ersatzwohnungen angeboten - als dies nichts brachte, kündigte er und reichte später Räumungsklage ein.
Vor Gericht hatte der Vermieter Erfolg. Das Gericht war der Ansicht, dass ein berechtigter Grund für die Kündigung vorlag:
Die gemeinnützige Vereinigung nutzte bereits die restliche Fläche im ersten Obergeschoss als Mieter und plante eine Erweiterung der Fläche durch Nutzung der derzeit vom Mieter bewohnten Wohnung - und zwar zum fast doppelten Mietzins. Somit war der Vermieter durch das bestehende Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert. Eine Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB war also berechtigt.
LG Frankfurt/Main, 17.01.2011 - Az: 2/11 S 7/11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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