Im vorliegenden Fall hatte ein Student in einem Studentenwohnheim ein kleines möbliertes Zimmer gemietet.
Der zugehörige Formularmietvertrag sah vor, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Parteien für zwei Jahre ausgeschlossen sei.
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein solcher Kündigungsausschluss eine unangemessene Benachteiligung für einen Studenten darstellt.
Daher kann der Mieter auf vor Ablauf dieser zwei Jahre das Mietverhältnis kündigen.
Der zugehörige Formularmietvertrag sah vor, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Parteien für zwei Jahre ausgeschlossen sei.
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein solcher Kündigungsausschluss eine unangemessene Benachteiligung für einen Studenten darstellt.
Daher kann der Mieter auf vor Ablauf dieser zwei Jahre das Mietverhältnis kündigen.
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BGH, 15.07.2009 - Az: VIII ZR 307/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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