Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Der Vermieter muss also zunächst sämtliche Schadensursachen aus seinem Gefahrenbereich ausschließen.
Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.
BGH, 10.11.2004 - Az: XII ZR 71/01
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Hussain