Ein monatelanger, das gesamte Mietshaus betreffender Mäusebefall stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar, der eine Minderung des Mietzinses bis auf null sowie eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter rechtfertigen kann. Bleibt der Vermieter trotz Kenntnis über einen längeren Zeitraum untätig oder ergreift keine nachhaltigen Bekämpfungsmaßnahmen, ist den Mietern ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten.
Ein bloß einmaliges oder vereinzeltes Auftreten einer Hausmaus muss ein Mieter dabei als unvermeidliche Begleiterscheinung des städtischen Alltags grundsätzlich hinnehmen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Anzahl und Zeitraum des Befalls diese Bagatellgrenze deutlich überschreiten.
Vorliegend betraf dies einen über mehrere Monate anhaltenden Befall, der sich nicht auf eine einzelne Wohnung beschränkte, sondern das gesamte Mehrfamilienhaus erfasste und von mehreren Bewohnern gleichermaßen beobachtet wurde.
Ein erheblicher Mäusebefall kann bereits durch das ausgelöste Ekelgefühl zu physischen Beeinträchtigungen wie Brechreiz sowie bei länger andauernden Zuständen auch zu psychischen Belastungen führen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Befall - wie regelmäßig der Fall - auch die Küche betrifft, da hier die Gefahr einer Kontamination von Lebensmitteln besteht (vgl. LG Saarbrücken, 12.06.1989 - Az: 13b S 123/88; AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - Az: 6 C 177/96). Zudem sind Mäuse als Krankheitsüberträger einzustufen, wobei auch von ihren Exkrementen eine gesundheitliche Gefahr ausgeht (vgl. LG Freiburg, 30.05.1985 - Az: 3 S 1/85; AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - Az: 6 C 177/96).
Mäusebefall als Mangel der Mietsache
Der Befall einer Wohnung mit Ungeziefer, hier mit Mäusen, stellt einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB a.F. dar, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (vgl. AG Bremen, 14.01.1998 - Az: 25 C 180/97; AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - Az: 6 C 177/96). Dies gilt unabhängig davon, ob die Mäuse gezielt vom Vermieter herbeigeführt wurden; entscheidend ist allein das objektive Vorliegen einer Beeinträchtigung der Wohnqualität. Auch das Auftreten anderer Schädlinge wie Zecken, Kellerasseln oder Kakerlaken kann eine vergleichbare Rechtsfolge auslösen (vgl. LG Berlin, 24.03.1997 - Az: 67 S 219/96; LG Saarbrücken, 12.06.1989 - Az: 13b S 123/88).Ein bloß einmaliges oder vereinzeltes Auftreten einer Hausmaus muss ein Mieter dabei als unvermeidliche Begleiterscheinung des städtischen Alltags grundsätzlich hinnehmen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Anzahl und Zeitraum des Befalls diese Bagatellgrenze deutlich überschreiten.
Vorliegend betraf dies einen über mehrere Monate anhaltenden Befall, der sich nicht auf eine einzelne Wohnung beschränkte, sondern das gesamte Mehrfamilienhaus erfasste und von mehreren Bewohnern gleichermaßen beobachtet wurde.
Wann liegt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vor?
Eine außerordentliche Kündigung nach § 544 BGB a.F. setzt voraus, dass die Mieträume so beschaffen sind, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Der Eintritt einer tatsächlichen Gesundheitsschädigung ist hierfür nicht erforderlich; es genügt, dass eine solche Gefährdung konkret droht, das heißt naheliegend erscheint (vgl. LG Saarbrücken, 12.06.1989 - Az: 13b S 123/88; LG Paderborn, 12.09.1997 - Az: 3 T 148/97; AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - Az: 6 C 177/96).Ein erheblicher Mäusebefall kann bereits durch das ausgelöste Ekelgefühl zu physischen Beeinträchtigungen wie Brechreiz sowie bei länger andauernden Zuständen auch zu psychischen Belastungen führen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Befall - wie regelmäßig der Fall - auch die Küche betrifft, da hier die Gefahr einer Kontamination von Lebensmitteln besteht (vgl. LG Saarbrücken, 12.06.1989 - Az: 13b S 123/88; AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - Az: 6 C 177/96). Zudem sind Mäuse als Krankheitsüberträger einzustufen, wobei auch von ihren Exkrementen eine gesundheitliche Gefahr ausgeht (vgl. LG Freiburg, 30.05.1985 - Az: 3 S 1/85; AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - Az: 6 C 177/96).
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AG Brandenburg, 06.08.2001 - Az: 32 C 520/00
ECLI:DE:AGBRAND:2001:0806.32C520.00.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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