Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 394.098 Anfragen

„Katzenloch“ ist kein Kündigungsgrund

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn der Einbau eines sog. „Katzenlochs“ in eine Wohnungstür – im vorliegenden Fall ein 16x16 cm großes Loch in einer Verbindungstür innerhalb der Wohnung– ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist, rechtfertigt dies noch keine Kündigung des Vermieters.

Durch dieses vertragswidrige Vorgehen ist weder eine Belästigung der übrigen Mieter noch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung zu befürchten.

Jedoch muss der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür beheben.


AG Erfurt, 09.07.1999 - Az: 223 C 1095/98

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.098 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...

Verifizierter Mandant

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...

Marc Stimpfl, Boppard