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Diskothek-Betrieb während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Dem Betroffenen liegen vier selbstständige Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 3 Nrn. 4, 6, 7 und 9 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 07.07.2020 (im Folgenden: 2. IfS-GrundVO) zur Last.

Der Betroffene ist Betreiber der Diskothek „C ...“ in Erfurt. Am 15.08.2020 erfolgte eine Kontrolle durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes Erfurt, die als Privatpersonen getarnt die Diskothek im Zeitraum von 23.00 Uhr bis 02.00 Uhr aufsuchten.

Im Tatzeitraum soll es vermehrt zu Tänzen zwischen Gästen und Besuchern der Diskothek gekommen sein. Dafür seien die auf der Tanzfläche befindlichen Stühle und Tische durch Gäste und Besucher bewusst verrückt worden, um Platz zum Tanzen zu schaffen. Eine Unterbindung durch Mitarbeiter der Diskothek sei nicht erfolgt. Gegen 01:20 Uhr habe der Betroffene die bevorstehende Kontrolle auf Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen durch die Ordnungsbehörde durch einen DJ ankündigen und das Tanzen unterbrechen lassen, um einen rechtskonform Zustand zu simulieren. Nach Abschluss der Kontrolle sei es erneut durch Verrücken von Stühlen und Tischen zur Wiederaufnahme von Tänzen zwischen Gästen und Besuchern gekommen, ohne dass dies unterbunden wurde.

Zudem soll der Betroffene im Rahmen der Kontaktdatenerhebung Beginn und Ende der Anwesenheit der Gäste nicht erfasst haben. Auch seien Kontaktdaten mehrerer Gäste und Besucher gemeinsam auf einer Seite erfasst worden, sodass der Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme durch Dritte nicht gewährleistet war.

Im Außenbereich (Terrasse) sollen zudem Tische und Stühle mit verschiedenen Tisch-Nummern ohne Berücksichtigung des Mindestabstandes aufgestellt gewesen seien. Im Toilettenbereich habe es zudem keine Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände zwischen Urinalen und Waschbecken von wenigstens 1,50 m gegeben. Schließlich soll der Betroffene die anwesenden Personen nicht durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln informiert und Gruppenbildungen bei Unterschreitung des Mindestabstandes nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert haben.

Auch sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass dem Stadtordnungsdienst ein vollständiges schriftliches Infektionsschutzkonzept für die Diskothek vorgelegt werden konnte. Das vorgelegte Konzept habe in den Punkten 8 und 9 Unvollständigkeiten aufgewiesen.

Dem Betroffenen wurde daher vorgeworfen, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. IfS-GrundVO im Tatzeitraum eine für den Publikumsverkehr verbotene Tanzlustbarkeit veranstaltet zu haben, entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 2 2. IfS-GrundVO die vorgeschriebenen Kontaktdaten von Gästen und Besuchern unvollständig erfasst zu haben, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 2. IfS-GrundVO die besonderen Infektionsschutzregeln als verantwortliche Person in Bereichen mit Publikumsverkehr missachtet zu haben und entgegen § 5 Abs. 1 und 3 2. IfS-GrundVO als verantwortliche Person auf Verlangen der zuständigen Behörde kein vollständiges schriftliches Infektionsschutzkonzept vorgelegt zu haben.

Die Verwaltungsbehörde hat daher mit Bußgeldbescheid vom 15.09.2020 folgende Geldbußen gegen den Betroffenen festgesetzt:

- 6.000 EUR für den Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 9 2. IfS-GrundVO

- 2.000 EUR für den Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 4 2. IfS-GrundVO

- 2.000 EUR für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 6 2. IfS-GrundVO

- 3.000 EUR für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 7 2. IfS-GrundVO

Dabei ist die Verwaltungsbehörde von Tatmehrheit ausgegangen, § 20 OWiG. Zudem hat sie in einem Beiblatt zum Bußgeldbescheid ausgeführt, dass aufgrund besonderer Schwere der Ordnungswidrigkeiten von den Regel- und Rahmensätzen des seinerzeit maßgeblichen Bußgeldkataloges abgewichen wurde, da es bereits im Vorfeld der Kontrolle Beschwerden darüber gab, das Tanzlustbarkeiten stattgefunden hätten.

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Betroffene war aus Rechtsgründen freizusprechen.

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