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Vertretung bei Kündigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Hausverwaltung des Vermieters hatte im zu entscheidenden Fall im eigenen Namen und ohne jeden Vertretungszusatz das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, weil der Mieter sich mit zwei Monatsmieten im Rückstand befunden habe.

Der Mieter bestritt den Zahlungsverzug und berief sich darauf, daß seine Bank lediglich eine Buchung fehlerhaft ausgeführt hatte. Der Vermieter klagte dennoch auf Räumung der Mietwohnung.

Das Gericht setzte sich mit der Frage des Zahlungsverzuges nicht weiter auseinander, da das Mietverhältnis durch die Hausverwaltung in eigenem Namen und ohne einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis gekündigt wurde.

Ein Mietverhältnis über Wohnraum ist gemäß § 564a BGB schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung muss gem. § 126 BGB in einem Schriftstück erklärt und vom Aussteller unterschrieben sein.

Da der Vermieter hier aber nicht selbst unterschrieben hatte, hätte die für ihn handelnde Hausverwaltung als dessen Vertreter unterschreiben müssen.

Zwar hatte die Hausverwaltung dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht des Vermieters beigefügt, sich aber in dem Kündigungsschreiben selbst nicht auf die Vertretung berufen. Das Vertretungsverhältnis ging weder aus der Unterschrift, noch aus dem Urkundsverhältnis hervor, so dass die Schriftformerfordernis nicht eingehalten war.

Somit kam es auch nicht darauf an, ob dem Mieter aus anderem Grunde bekannt war, dass die Hausverwaltung den Vermieter in allen Mietangelegenheiten einschließlich des Ausspruchs von Kündigungen vertrat.


AG Berlin-Mitte, 28.01.1997 - Az: 10 C 561/96


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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