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Darf der Vermieter Bartagame in der Mietwohnung verbieten?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Formularmäßige Tierhaltungsverbote in Mietverträgen erfassen keine Bartagame, von denen keine störenden Außenwirkungen ausgehen. Die Haltung von Bartagamen in einem Terrarium stellt auch keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, solange keine konkreten Beeinträchtigungen der Mietsubstanz oder des Hausfriedens nachgewiesen werden.

Formularmäßige Klauseln in Mietverträgen, die die Tierhaltung grundsätzlich - mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln - untersagen, sind weder als überraschende Klausel noch wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Derartige Klauseln finden sich verbreitet in Formularmietverträgen und sind Mietern grundsätzlich bekannt. Dem Vermieter kommt im Mehrparteienmietverhältnis eine Schutzfunktion zu: Er muss die Möglichkeit haben, widerstreitende Interessen zwischen Mietern - die Haustiere halten wollen und solchen, die dies ablehnen - zu regulieren und den Hausfrieden zu wahren. Tierhaltungsklauseln dieser Art sind als Kontrollinstrument zu verstehen, das dem Vermieter ermöglicht, die Frage der Tierhaltung im Einzelfall zu regeln, ohne sich pauschal festzulegen.

Trotz der grundsätzlichen Wirksamkeit solcher Klauseln ist deren Reichweite durch Auslegung zu bestimmen. Die ausdrückliche Nennung von Zierfischen und Ziervögeln als erlaubte Ausnahme ist nicht abschließend zu verstehen. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich die Ausnahme auch auf andere Kleintiere. Die Haltung von Kleintieren gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass von Kleintieren typischerweise keine Beeinträchtigungen der Mietsubstanz und keine störenden Außenwirkungen zu erwarten sind, sodass ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters an einer Einflussnahme nicht besteht.

Entscheidend für die Einordnung als „Kleintier“ im mietrechtlichen Sinne ist nicht allein die Tierart oder äußere Erscheinung, sondern das konkrete Gefährdungs- und Störpotenzial des Tieres. Relevant sind insbesondere: das Vorhandensein störender Außenwirkungen (Geräusche, Gerüche, Verschmutzungen), die Gefahr des Entweichens aus dem Behältnis sowie etwaige Gesundheitsgefahren für Mitmieter. Vorliegend wurden Bartagamen - eine in Australien beheimatete Echsenart aus der Familie der Agamen mit einer Länge von ca. 30 bis 40 cm - durch Inaugenscheinnahme begutachtet. Die Tiere verhielten sich passiv, zeigten keine Flinkheit und wurden in einem Terrarium gehalten. Von ihnen gehen weder Geräuschimmissionen noch Gesundheitsgefahren aus; sie sind weder giftig noch aggressiv. Aufgrund ihrer passiven Verhaltensweise ist ein Entweichen aus dem Terrarium nicht zu befürchten.

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