Will ein Vermieter den Winterdienst auf den Mieter abwälzen, so muss dies ausdrücklich, klar und eindeutig mietvertraglich vereinbart werden - über die Hausordnung geht dies nicht.
Vorliegend hatte der Vermieter in der Hausordnung unter "Reinigung und Pflege" vorgesehen, dass Erdgeschossmieter für das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Eis und Schnee und das Streuen bei Glätte zuständig sein sollen.
Vorliegend hatte der Vermieter in der Hausordnung unter "Reinigung und Pflege" vorgesehen, dass Erdgeschossmieter für das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Eis und Schnee und das Streuen bei Glätte zuständig sein sollen.
Eine Überwälzung auf diesem Wege ist jedoch nicht wirksam.
Aufgrund der möglichen Haftung eines Mieters, beispielsweise für körperliche Schäden von Passanten, muss eine solche Regelung ausdrücklich im Mietvertrag getroffen werden. Wird die Regelung in der Hausordnung untergebracht, so ist dies für den Mieter überraschend.
AG Köln, 27.01.2011 - Az: 210 C 107/10
ECLI:DE:AGK:2011:0127.210C107.10.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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