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Betriebskostenvorauszahlungen - Gewerbemieter kann sie nur nach Vertragsende zurückfordern!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Will ein gewerblicher Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern, weil die Abrechnung nicht fristgemäß erfolgt ist, so ist Voraussetzung, dass das Mietverhältnis beendet ist.

Zwar gilt auch im Gewerbemietrecht regelmäßig eine Abrechnungsfrist von einem Jahr, obwohl es hier keine entsprechende gesetzliche Regelung gibt, doch ist eine Rückforderung nach Fristablauf nicht ohne weiteres möglich.

Die Rückzahlung seiner kompletten Vorauszahlungen kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der auch im gewerblichen Mietrecht regelmäßig mit einem Jahr anzusetzenden Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung erteilt hat und das Miet- oder Pachtverhältnis beendet ist, wobei der gewerbliche Vermieter die Abrechnung grundsätzlich jederzeit nachholen und damit den Rückzahlungsanspruch des Mieters zu Fall bringen kann (BGH, 22.09.2010 - Az: VIII ZR 285/09; BGH, 09.03.2005 - Az: VIII ZR 57/04; OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - Az: I-24 U 11/09).

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OLG Düsseldorf, 03.03.2011 - Az: I-10 W 16/11

ECLI:DE:OLGD:2011:0303.I10W16.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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