Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenEine
Belegeinsicht des Mieters in den Räumlichkeiten des Vermieters ist unzumutbar, wenn die Räumlichkeiten 65 km von der Wohnung des Mieters entfernt sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann die Beklagten insbesondere nicht auf eine Belegeinsicht in seinen Räumlichkeiten verweisen. Denn zwischen der Wohnung in der D in I und den Räumlichkeiten des Klägers in Q liegt eine Strecke von 65 km. Diese zwecks Belegprüfung zurückzulegen, ist den Beklagten nicht zumutbar.
In der Rechtsprechung ist - jedenfalls für den Fall des Bestehens einer anderen Einsichtnahmemöglichkeit - bereits eine Entfernung von 16 km als unzumutbar eingestuft worden, vgl. AG Dortmund, 03.02.2015 - Az: 423 C 8722/14. Für einen Entfernung von 65 km ist vor dem Hintergrund des verhältnismäßig geringen Aufwands, der mit der Anfertigung und Übersendung der Belegkopien für den Kläger verbunden ist, jedenfalls von der Unzumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege durch die Beklagten in den Räumlichkeiten des Klägers auszugehen.