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Nachbarrechtliche Ansprüche bei Betrieb eines Frankfurter Drogenhilfezentrum

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein, die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.

Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Bundesgerichtshof hatte über die Klage des Nachbarn eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main auf Initiative der Stadt von freien Trägern betriebenen Drogenhilfezentrums zu entscheiden. Der Nachbar hat mit der Behauptung, wegen der sich in und um das Zentrum bildenden Drogenszene (Ansammlung von Drogensüchtigen und Dealern, Verunreinigungen durch zurückgelassene Spritzen, blutverschmierte Fixerutensilien und Fäkalien) stehe sein Bürohaus leer, in erster Linie Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums in zweiter Linie Ersatz seines Mietausfalls verlangt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einstellung des Betriebs und eine Entschädigung des Klägers abgelehnt, die Beklagen aber verurteilt, Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass Dealer und Drogensüchtige das Grundstück des Klägers betreten und verunreinigen sowie den Zutritt zu diesem behindern.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung des Oberlandesgerichts beigetreten, dass der Kläger die Einstellung des Betriebs wegen der Allgemeinwichtigkeit des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne.

Außer Betracht habe dabei der Streit um die zweckmäßigen Mittel zur Beilegung des Drogenproblems zu bleiben. Die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen, denen sich das von den Beklagten betriebene Zentrum widme, seien allgemein anerkannte Ziele. An ihnen halte auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 fest, das den Betreibern von Drogenkonsumräumen die Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie zur Pflicht mache. Die Beklagten hätten, der bisher geltenden Rechtslage entsprechend, darauf verzichtet, den Drogenabhängigen den Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu ermöglichen. Die Abgabe steriler Spritzen am Straßenschalter, die zum Konzept des Drogenhilfezentrums gehöre, sei bereits seit 1992 nicht mehr strafbar.

Die Allgemeinwichtigkeit hindere den Kläger aber nicht, solche Störungen abzuwehren, deren Beseitigung den Beklagten ohne Aufgabe des Betriebs möglich und zumutbar sei. Hierzu zählten die von den Vorinstanzen angeordneten Maßnahmen gegen das Betreten und die Verunreinigung des Grundstücks des Klägers. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei es den Beklagten aber nicht möglich, durch Einsatz privater Sicherheitsdienste den über die öffentliche Straße verlaufenden Zugang zum Anwesen des Klägers freizuhalten. Sicherheitsdienste hätten nicht die Befugnis, die Menschenansammlungen, die sich vor den benachbarten Grundstücken bildeten, zu zerstreuen und dabei, wovon das Oberlandesgericht ausgehe, gegenüber Nutzern des Drogenhilfezentrums auch Gewalt anzuwenden. Soweit die behaupteten Mietausfälle auf die Zugangsbehinderungen zurückzuführen seien, stehe dem Kläger ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld zu, der an die Stelle der nicht bestehenden Abwehrmöglichkeit trete.

Zur Feststellung der Ursächlichkeit der Zugangsbehinderungen für die Mietausfälle und der Höhe einer (etwaigen) Entschädigung, die sich grundsätzlich am Ertragsverlust ausrichte, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


BGH, 07.04.2000 - Az: V ZR 39/99

Quelle: PM des BGH

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