Die allgemeine Bestimmung im Mietvertrag, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichtet ist, wenn er auszieht ist unzulässig.
In einem solchen Fall wird weder der Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, noch wird eine Ausnahme für Mietverhältnisse mit kurzer Vertragsdauer gemacht.
Ohne genaue Angabe, in welchen Zeiträumen welche Aufgaben durchzuführen sind, sind derartige Klauseln unwirksam.
In einem solchen Fall wird weder der Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, noch wird eine Ausnahme für Mietverhältnisse mit kurzer Vertragsdauer gemacht.
Ohne genaue Angabe, in welchen Zeiträumen welche Aufgaben durchzuführen sind, sind derartige Klauseln unwirksam.
LG Berlin, 13.01.1998 - Az: 65 S 308/97
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