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Mäuseplage als Mietmangel: Wohnort entscheidet über die Höhe der Mietminderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Mäuseplage stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt zur Mietminderung; deren Höhe richtet sich jedoch nach der Lage des Mietobjekts, da das Vorkommen von Mäusen in ländlicher Umgebung mit Tierhaltung in der Nachbarschaft anders zu bewerten ist als in einer Stadtwohnung.

Wann liegt ein Mangel der Mietsache vor?

Nach § 537 BGB a. F. mindert sich die Miete kraft Gesetzes, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich geschuldeten nachteilig abweicht. Ein erheblicher Befall der Mietsache mit Nagetieren erfüllt diese Voraussetzungen, sofern er über ein hinzunehmendes Maß hinausgeht. Als Indizien für einen solchen Befall kommen insbesondere aufgefundener Kot in mehreren Räumen, angenagte Gegenstände sowie der wiederholte Fang einer erheblichen Anzahl von Tieren in Betracht.

Bemessung der Minderungshöhe nach der Lage des Mietobjekts

Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall. Dabei ist auch die Lage des Mietobjekts zu berücksichtigen: Befindet sich die Wohnung auf dem Land und in der Nachbarschaft landwirtschaftlicher Tierhaltung, etwa einer Schweine- oder Rinderzucht, ist das Auftreten von Mäusen in geringerem Maße vermeidbar als bei einer Wohnung in städtischer Lage. Diese objektiv gegebene Umgebungssituation mindert den zurechenbaren Verantwortungsbereich des Vermieters und wirkt sich entsprechend senkend auf die Höhe des Minderungssatzes aus. Eine Mitverursachung des Mangels durch den Mieter, etwa durch offene Lagerung von Futtermitteln, schließt den Minderungsanspruch aus, muss jedoch positiv festgestellt werden und geht nicht zu Lasten des Mieters, wenn sie nicht nachweisbar ist.


AG Rendsburg, 11.03.1988 - Az: 3 C 551/87


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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