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Unwirksame Staffelmiete: Vorbehaltlose Zahlung schließt Rückforderung aus

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine unwirksame Staffelmietvereinbarung berechtigt den Mieter nicht automatisch zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen. Wer die vereinbarten Erhöhungsbeträge über Jahre hinweg vorbehaltlos zahlt, bestätigt die jeweilige Mietzinsvereinbarung für den betreffenden Monat konkludent - und zwar auch dann, wenn ihm dabei kein Erklärungsbewusstsein nachgewiesen werden kann.

Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung

Eine Staffelmietvereinbarung ist gemäß § 557a Abs. 4 BGB unwirksam, wenn sie nicht den Anforderungen des § 557a Abs. 1 BGB genügt. Danach ist erforderlich, dass der jeweilige Erhöhungsbetrag oder die jeweils geltende Miete als Gesamtbetrag in der Vereinbarung ausgewiesen ist. Knüpft die Berechnung der geschuldeten Miete hingegen an einen bei Vertragsschluss noch ungewissen Faktor an - vorliegend an das noch ausstehende Schlussaufmaß der Wohnfläche - so ist der Umfang der Erhöhung für den Mieter bei Abschluss der Vereinbarung nicht vorhersehbar. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 557a Abs. 1 BGB und ist daher nichtig.

Kein Anspruch auf Rückforderung wegen konkludenter Bestätigung

Die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung führt nicht zwingend dazu, dass der Mieter bereits geleistete Zahlungen zurückfordern kann. Die vorbehaltlose Zahlung erhöhter Mieten über einen längeren Zeitraum ist als konkludente Bestätigung der jeweiligen monatlichen Mietzinsvereinbarung zu werten. Aus der unwirksamen Staffelmietvereinbarung lässt sich nämlich der übereinstimmende Wille der Parteien entnehmen, die Miete regelmäßig anzuheben. Zahlt der Mieter die entsprechend erhöhten Beträge fortlaufend und ohne jeden Vorbehalt, bringt er damit schlüssig zum Ausdruck, dass diese Zahlungen seinem ursprünglichen, bei Vertragsschluss geäußerten Willen entsprechen. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch den Vermieter bedarf es gemäß § 151 BGB nach der Verkehrssitte nicht, da die Bestätigung für ihn ausschließlich vorteilhaft ist (vgl. LG Berlin, 05.05.2002 - Az: 63 S 268/01).


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Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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