Nach
§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter einer an sich wirksamen
Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine
Härte darstellen würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Maßgeblich ist eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Die Abgrenzung zu § 765a ZPO verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Prüfung im Rahmen der Zwangsvollstreckung handelt. Während dort die Grenze der Sittenwidrigkeit maßgeblich ist, genügt im Bereich des Mietrechts bereits eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 574 BGB. Eine Orientierung an der Rechtsprechung zu § 765a ZPO, die vorrangig auf die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG abstellt, ist daher nicht möglich. Für die Abwägung nach § 574 BGB ist auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abzustellen (BGH, 22.05.2019 - Az:
VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).
Ein anerkannter Härtegrund liegt insbesondere dann vor, wenn beim Mieter aufgrund ärztlicher Begutachtung eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib oder Leben infolge einer Räumung besteht. Dies gilt auch für eine attestierte Suizidgefahr. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass derartige Gefahren nicht durch Maßnahmen wie eine zwangsweise Unterbringung oder Fixierung während einer Räumung kompensiert werden, da solche Eingriffe außer Verhältnis zum Herausgabeanspruch des Vermieters stehen.
Eine zwangsweise Zuführung zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung kann ebenfalls nicht als milderes Mittel berücksichtigt werden, wenn eine Behandlungsbereitschaft fehlt. Ohne Einwilligung des Betroffenen bestehen weder für eine Zwangsmedikation noch für eine Psychotherapie gesetzlich tragfähige Voraussetzungen, sodass eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erwartet werden kann.
Die Gefahr eines Missbrauchs durch bloße Behauptungen suizidaler Tendenzen ist durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abzusichern. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass in Fällen eines substantiiert vorgetragenen, gesundheitsbedingten Härteeinwands von Amts wegen ein Gutachten einzuholen ist (BGH, 22.05.2019 - Az:
VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17). Die Beurteilung der Suizidgefahr setzt eine fachkundige ärztliche Untersuchung mit Diagnose und Prognose voraus.