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Statt 8,50 € Tariflohn nur 2,50 €/Stunde ist sittenwidrig!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Sieht eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung einen Stundenlohn vor, der weniger als ein Drittel des einschlägigen Tariflohns beträgt, so ist dies sittenwidrig. Der Arbeitnehmer kann daher die tarifübliche Vergütung verlangen.

Eine Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter - bestehend aus Inhalt, Beweggrund und Zweck - mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein besonders gewichtiges Indiz für die Sittenwidrigkeit ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und dem objektiv angemessenen Entgelt. Als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Vergütung ist regelmäßig der einschlägige Tariflohn heranzuziehen.

Ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der vereinbarte Stundenlohn weniger als ein Drittel des maßgeblichen Tariflohns beträgt. Vorliegend ergab sich aus einer vereinbarten Monatspauschale von 250 Euro netto und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ein effektiver Stundenlohn von lediglich 2,50 Euro, während der einschlägige Tarifvertrag einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto vorsah. Der vereinbarte Lohn erreichte damit nicht einmal ein Drittel des Tariflohns, was ein besonders auffälliges Missverhältnis begründet.

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