Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.363 Anfragen

Statt 8,50 € Tariflohn nur 2,50 €/Stunde ist sittenwidrig!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Sieht eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung einen Stundenlohn vor, der weniger als ein Drittel des einschlägigen Tariflohns beträgt, so ist dies sittenwidrig. Der Arbeitnehmer kann daher die tarifübliche Vergütung verlangen.

Eine Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter - bestehend aus Inhalt, Beweggrund und Zweck - mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein besonders gewichtiges Indiz für die Sittenwidrigkeit ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und dem objektiv angemessenen Entgelt. Als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Vergütung ist regelmäßig der einschlägige Tariflohn heranzuziehen.

Ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der vereinbarte Stundenlohn weniger als ein Drittel des maßgeblichen Tariflohns beträgt. Vorliegend ergab sich aus einer vereinbarten Monatspauschale von 250 Euro netto und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ein effektiver Stundenlohn von lediglich 2,50 Euro, während der einschlägige Tarifvertrag einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto vorsah. Der vereinbarte Lohn erreichte damit nicht einmal ein Drittel des Tariflohns, was ein besonders auffälliges Missverhältnis begründet.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant