Grundsätzlich ist die zwangsweise
Unterbringung eines Betreuten nur mit Zustimmung des
Vormundschaftsgerichts zulässig, sofern diese nicht aufgrund einer akuten Suizidgefahr unabdingbar ist.
Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (
§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen unter anderem deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen.
Erfolgt im Entscheidungszeitpunkt keinerlei Medikation, da die behandelnden Ärzte auf die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts warten und eine akute Medikation nicht für zwangsweise erforderlich halten, so ist die Annahme einer akuten Suizidgefahr rechtsfehlerhaft. Auch die Einschätzung des Betreuers, dass die Situation sich akut verschlimmere, rechtfertigt keine anderen Entscheidung.
Neue Tatsachen, die einer weiteren Ermittlung bedürften, können im Beschwerdeverfahren gerade nicht beachtet werden.