Wird ein mitvermieteter Freisitz durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück beschädigt und ist infolgedessen nicht mehr nutzbar, kann eine
Mietminderung gerechtfertigt sein. Maßgeblich ist dabei, ob die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts wesentlich beeinträchtigt ist.
Im konkreten Fall führte die Substanzbeschädigung durch Abrissarbeiten auf dem Nachbargrundstück dazu, dass der überdachte Freisitz aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden konnte. Die Mieter nutzten den Freisitz zuvor regelmäßig als erweiterten Wohnraum.
Das Gericht hielt eine monatliche Mietminderung von 100 € über einen Zeitraum von 34 Monaten für angemessen. Eine verbleibende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit - etwa zur kurzfristigen Unterstellung eines Motorrads - wurde angesichts der Gesamtumstände als unerheblich eingestuft.
Auch eine vorhandene alternative Terrasse schließt die Mietminderung nicht aus, wenn diese in Lage und Nutzbarkeit nicht mit dem beschädigten Bereich vergleichbar ist.
Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit des Mietausfalls war eine Eigentumsposition der Vermieterseite - hier in Form eines Sondernutzungsrechts am betroffenen Bereich.
Die Mietminderung ist im Rahmen eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegenüber dem mitverantwortlichen Grundstücksnachbarn durchsetzbar.