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Kündigung wegen Aquarien in der Mietwohnung?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Erlaubt ein Mietvertrag die Haltung von Ziervögeln und Zierfischen ohne gesonderte Genehmigung, stellt selbst eine größere Anzahl solcher Tiere keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, solange hierdurch keine konkreten Beeinträchtigungen der Vermieterinteressen eintreten. Eine auf diesen Vorwurf gestützte Kündigung ist dann unwirksam.
Mietvertragliche Regelungen zur Tierhaltung sind in der Praxis häufig Ausgangspunkt von Konflikten zwischen Vermieter und Mieter. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist zunächst die Auslegung der einschlägigen Vertragsklausel. Enthält der Mietvertrag eine Regelung, nach der bestimmte Tierarten - hier: Ziervögel und Zierfische - ausdrücklich ohne gesonderte Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen, so ist die Haltung eben dieser Tiere vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 535 BGB umfasst. Einer zusätzlichen schriftlichen Genehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht.
Auch wenn die Tierhaltung dem Grunde nach gestattet ist, kann ein quantitatives oder qualitatives Übermaß die Schwelle zum vertragswidrigen Gebrauch überschreiten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tierhaltung einen Umfang annimmt, der nicht nur das übliche Maß übersteigt, sondern darüber hinaus konkrete Interessen des Vermieters tatsächlich beeinträchtigt. Bloß abstrakte oder theoretische Nachteile genügen insoweit nicht. Die Beeinträchtigung muss vielmehr substanziiert und nachvollziehbar dargelegt werden.
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