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WEG-Streit um Klimaanlage auf der Dachterrasse
Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die Installation einer Klimaanlage auf einer Dachterrasse stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist, ob die Veränderung vor oder nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 vorgenommen wurde. Wurde die bauliche Maßnahme - wie hier - bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, richtet sich die Beurteilung nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage (§ 22 Abs. 1 WEG a.F.).
Nach dieser Vorschrift bedurfte jede bauliche Veränderung, die über das bei einem gedeihlichen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile für andere Wohnungseigentümer im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG a.F. verursachte, der Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer. Fehlt eine solche Zustimmung, kann grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen.
Allerdings kann der Verpflichtete einem solchen Anspruch nach § 242 BGB einen Gestattungsanspruch entgegenhalten, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 WEG a.F. gegeben sind. Hierzu ist entscheidend, ob die bauliche Maßnahme objektiv einen nicht unerheblichen Nachteil für andere Wohnungseigentümer begründet. Maßstab ist die Verkehrsanschauung, wonach es darauf ankommt, ob sich ein verständiger Eigentümer durch die Veränderung beeinträchtigt fühlen kann. Die Beurteilung richtet sich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. BGH, 18.07.2025 - Az: V ZR 29/24; BGH, 21.03.2025 - Az: V ZR 1/24).
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