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Gartenpflegekosten müssen sich im üblichen Rahmen halten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.


AG Münster, 02.12.1998 - Az: 48 C 637/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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