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Daetz Stiftung muss Ausstellungsräume räumen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Sind als Voraussetzung für das Recht zur außerordentlichen Kündigung neben der Generalklausel eines „wichtigen Grundes“ auch benannte Regelbeispiele vereinbart, in denen der „wichtige Grund“ gegeben sein soll, ist bei der Auslegung der Generalklausel zu beachten, dass den unter diese fallenden, nicht näher bestimmten Kündigungsgründen ein ähnliches Gewicht zukommen muss wie näher beschriebenen Regelbeispielen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Oberlandesgericht Dresden hat der Berufung der Stadt Lichtenstein (Klägerin) teilweise stattgegeben. Die Klägerin verlangte von der Daetz-Stiftung Lichtenstein und dem Stifterehepaar die Herausgabe bestimmter Räume im Daetz-Centrum Lichtenstein, welche die Daetz-Stiftung zur Ausstellung von Kunstgegenständen nutzt.

Das Oberlandesgericht hat nach teilweiser Wiederholung der vom Landgericht Zwickau durchgeführten Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil nun im Wesentlichen dahin abgeändert, dass die Daetz-Stiftung (Beklagte zu 1) zur Räumung des Daetz-Centrums verurteilt wird, nicht aber das Stifterehepaar (Beklagte zu 2 und zu 3).

Die Stadt Lichtenstein könne als Eigentümerin des Objekts von der Daetz-Stiftung die Räumung verlangen, weil der im Dezember 2013 geschlossene Fortsetzungsvertrag, aus dem allein die Daetz-Stiftung ein Besitzrecht am Objekt herleiten könnte, wirksam mit außerordentlicher und fristloser Kündigung der Stadt vom 10.04.2018 beendet worden sei. Ein Kündigungsgrund habe vorgelegen, weil die Rechtsaufsicht festgestellt hat, dass die Leistungsfähigkeit der Stadt dauerhaft gefährdet ist. Vom Stifterehepaar könne die Stadt Lichtenstein dagegen die Räumung des Objekts nicht verlangen, weil diese keinen Besitz am Objekt innehaben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


OLG Dresden, 16.06.2021 - Az: 5 U 9/21

Quelle: PM des OLG Dresden

Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinTheresia Donath

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