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Wann kann Verlängerung der Räumungsfrist in Frage kommen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Verlängerung der Räumungsfrist setzt voraus, dass der Mieter sich nachweislich intensiv um Ersatzwohnraum bemüht hat. Die entsprechende Handlungsobliegenheit beginnt bei eindeutiger Sach- und Rechtslage bereits mit Zugang der Kündigung, spätestens jedoch mit erstinstanzlicher Stattgabe der Räumungsklage oder einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis.

Wann kommt eine Verlängerung der Räumungsfrist in Betracht?

Wird ein Mieter rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe von Wohnraum verurteilt, kann das Gericht ihm nach § 721 Abs. 1 ZPO eine angemessene Räumungsfrist einräumen. Diese Frist kann auf Antrag nach § 721 Abs. 3 ZPO nachträglich verlängert werden, wenn der Mieter neue Tatsachen darlegt, die eine solche Verlängerung rechtfertigen. Die Vorschrift dient dem Ausgleich zwischen dem Erlangungsinteresse des Vermieters und dem Interesse des Mieters, nicht unvermittelt obdachlos zu werden.

Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist stets der Vortrag neuer, nach der letzten mündlichen Verhandlung entstandener Tatsachen. Umstände, die bereits Gegenstand der vorangegangenen gerichtlichen Abwägung waren - etwa die familiäre oder soziale Situation des Mieters -, sind im Rahmen von § 721 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht erneut berücksichtigungsfähig, da andernfalls das Ausgangsgericht über bereits rechtsmittelfähig entschiedene Tatsachen erneut befinden würde.

Welche Anforderungen gelten an die Suche nach Ersatzwohnraum?

Die fortdauernde Wohnungslosigkeit des Mieters stellt für sich genommen keine neue Tatsache im Sinne von § 721 Abs. 3 ZPO dar. Als maßgebliche neue Tatsache kommt vielmehr nur in Betracht, dass sich der Mieter im Verlauf der laufenden Räumungsfrist intensiv, aber vergeblich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Diese Bemühungen sind vom Mieter substantiiert darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.

An den Umfang und die Intensität der Suche sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine geringe Zahl an Besichtigungsterminen sowie ein später Beginn der Suche genügen den Anforderungen regelmäßig nicht. Auch eine angespannte Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt entbindet den Mieter nicht von der Obliegenheit, sich um verfügbaren Wohnraum zu bemühen, solange nicht vollständig ausgeschlossen ist, dass geeigneter Wohnraum zu finden ist.

Ab wann beginnt die Obliegenheit zur Wohnungssuche?

In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt der Mieter gehalten ist, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen.

Nach einer Auffassung soll erst der Eintritt der Rechtskraft des Räumungsurteils maßgeblich sein, da der Mieter andernfalls gezwungen wäre, sich um neuen Wohnraum zu bemühen, obwohl er sich - unter Umständen zu Recht - gegen die Kündigung zur Wehr setzt (vgl. LG Wuppertal, 17.10.1994 - Az: 6 T 792/94; LG Essen, 12.12.1991 - Az: 11 T 746/91; LG Hamburg, 04.07.1988 - Az: 16 T 58/88).


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LG München I, 08.02.2023 - Az: 14 T 1361/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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