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Mietkautionsrückzahlungsanspruch und die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Erklärt der Vermieter bei Beendigung des Wohnraummietvertrages ausdrücklich die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, rechnet er damit zugleich durch schlüssiges Verhalten über die Mietsicherheit ab. Dies gilt erst recht, wenn die Aufrechnung mehrfach außergerichtlich wiederholt wird. Mit Zugang der Aufrechnungserklärung ist der Mieteranspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit erloschen. Die Erklärung kann nach ihrem Zugang nicht widerrufen und auch nicht geändert werden.

Der Vermieter schuldet eine Abrechnung über die Betriebs- und Heizkosten für den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum. Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf des Abrechnungszeitraums schuldet der Vermieter die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten zum Ende des Vertragsverhältnisses.

Die Kosten für die Zwischenablesung, § 9b HeizKV, können nicht zweimal umgelegt werden. Ist die Abrechnung unter Verzicht auf die Ausschöpfung der Abrechnungsfrist nicht zwingend, so ist der Vermieter im Rahmen seiner Entscheidung gehalten, zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Die Heizkostenverordnung sanktioniert jedoch nicht jeden Verstoß gegen ihre Regelungen mit dem pauschalierten Schadenersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV. Kumulativ erforderlich ist, dass infolge des Verstoßes verbrauchsunabhängig abgerechnet wurde.


LG Berlin, 26.11.2020 - Az: 65 S 79/20

ECLI:DE:LGBE:2020:1126.65S79.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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