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Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses über die Jahresabrechnung wegen eines Fehlers bei der Heizkostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die im Rahmen der Heizkostenabrechnung unzutreffende Umlage eines für Gemeinschaftszwecke als Hausflur genutzten Raums auf einen einzelnen Wohnungseigentümer führt zur Unrichtigkeit und Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses über die Jahresabrechnung, ohne dass es auf weitere Abrechnungsfehler ankommt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Beschlossen wurde hier zutreffend nur die Anpassung von Vorschüssen für beide Jahre, also die jeweiligen Salden der Einzelabrechnungen, was § 28 Abs. 2.S. 1 WEG entspricht. Dies führt dazu, dass die Beschlüsse für ungültig zu erklären sind, wenn aufgrund einer Rüge des Klägers festgestellt werden muss, dass die Salden unzutreffend sind. Das genaue Ausmaß des Fehlers muss dabei nicht rechnerisch dargelegt werden, es genügt, wenn ein Fehler festgestellt wird, der sich notwendig auf die Ergebnisse ausgewirkt hat, da dann der Beschluss in jedem Falle rechtswidrig ist. Dann ist notwendig der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären, denn eine Beschränkung auf einzelne abgrenzbare Rechnungspositionen ist schon deshalb nicht mehr, wie noch nach altem Recht, möglich, weil das zugrunde liegende Rechenwerk gar nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist. Das Gericht kann sich dabei auf einen feststellbaren Fehler beschränken, da auch nach neuem Recht der Beschluss Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Beschluss und nicht die einzelnen vom Kläger gerügten Beschlussmängel. Dies führt dazu, dass ein Beschlussmangel zur Ungültigerklärung des Beschlusses genügt.

Hier rügt der Kläger jedenfalls mit Recht, dass in beiden Abrechnungen jeweils zu seinem Nachteil fehlerhafte Heizkostenabrechnungen in die Einzelabrechnungen eingestellt sind, die sich auf die Ergebnisse (Salden) auswirken. Bei der Einheit Nr. 2 wurde bei ihm unstreitig ein Raum zu seinen Lasten berücksichtigt, der tatsächlich nicht von ihm sondern für Gemeinschaftszwecke als Hausflur genutzt wird. Die gemäß §§ 2, 3 HeizkostenVO zwingend vorrangig anzuwendende Vorschrift des § 7 Abs. 1 HeizkostenVO sieht aber vor, dass der flächenabhängige Teil der umzulegenden Kosten auf die jeweiligen Nutzer nach ihrer Wohn- oder Nutzfläche umzulegen sind. Dies hat Vorrang vor der genauen sachenrechtlichen Zuordnung. Dies muss daher auch in der Abrechnung berücksichtigt werden und nicht, wie die Beklagte meint, durch einen gesondert zu verfolgenden Erstattungsanspruch des Klägers.


AG Berlin-Charlottenburg, 27.05.2022 - Az: 73 C 54/21

ECLI:DE:AGBECH:2022:0527.73C54.21.00

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