Nach
§ 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG ist der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandsetzung und
Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verursacht worden ist.
Erfasst wird insbesondere der Schaden, der dadurch entsteht, dass das Sondereigentum bei der Benutzung zur Instandsetzung in einen nachteiligen Zustand versetzt und beim Ende der Arbeiten in diesem Zustand belassen wird.
Der Anspruchsinhalt richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB, ist demnach auf Naturalrestitution gerichtet; als besondere Form kann hieraus ein Zahlungsanspruch folgen, § 249 Abs. 2 BGB.